Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen sämtlicher Angebote, Verkäufe, Lieferungen von Brennstoffen, Kraftstoffen oder allen sonstigen Erdölprodukten und sind Bestandteil derselben (Im Weiteren Waren genannt).

  1. Abschluss des Kaufvertrags
    Die Preisinformationen, die per Fax, Email oder Telefon übermittelt werden, sind unverbindlich. Sie sind folglich nicht in irgendeiner Art und Weise als ein verbindliches Angebot der Eni Suisse SA (im Weiteren Eni genannt) an den Käufer zu betrachten. Der Kauf ist erst nach dem klaren Austausch einer gegenseitigen Willensbekundung seitens des Käufers und von Eni wirksam. Sämtliche Warenbestellungen sind Gegenstand einer schriftlichen Bestätigung durch Eni. Gehen Eni binnen einer Frist von 2 Werktagen nach dem Eingang der Bestätigung keine Einwände zu, gelten der Wortlaut und die Bedingungen derselben als richtig und von den Parteien bestätigt.
  2. Abgabepreis
    Der Abgabepreis ist der Preis der Ware zum Zeitpunkt der Bestellung zzgl. MwSt. Haben die Parteien Festpreise vereinbart, übernimmt der Käufer die Erhöhungen der Zollgebühren oder der Steuern und Gebühren zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der tatsächlichen Lieferung.
  3. Fakturierung und Zahlung
    Die fakturierte Menge entspricht der am Abgangsort festgehaltenen Menge für Lieferungen mit Wagons. Im Fall der Warenlieferung mit Tankwagen entspricht die amtliche Menge der mit dem Messinstrument des Lkw zum Zeitpunkt der Lieferung angegebenen Menge. Wird die Ware vom Käufer im vereinbarten Lager abgeholt, entspricht die Menge der auf dem Verladeschein des betreffenden Lagers vermerkten Menge. In Ermangelung der Zahlung zum Fälligkeitstermin wird der Käufer einzig mit der Beendigung der Zahlungsfrist angemahnt. Der Käufer ist ab der Beendigung der Zahlungsfrist zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich verpflichtet. Der säumige Käufer ist verpflichtet, Eni sämtliche Kosten zu erstatten, die mit der Beitreibung ihrer Forderung verursacht wurden.
  4. Beanstandung
    Ein etwaiger Warenmangel wird Eni spätestens 3 Tage nach der Abnahme dieses Produkts in Schriftform bekanntgegeben. Vernachlässigt der Käufer diese Auflage, gilt die Lieferung als vorbehaltlos bestätigt. Die betreffende Ware wird Eni zur Verfügung gehalten. Ein repräsentatives Muster wurde von einem von den Parteien unabhängigen Fachmann fachmännisch entnommen. Im Fall eines Qualitätsfehlers der gelieferten Ware beschränken sich die Ansprüche des Käufers auf vertraglicher Grundlage auf den Ersatz des schadhaften Produkts.
  5. Abholungsverzug
    Gelingt es dem Käufer nicht, die Ware binnen der vereinbarten Frist abzuholen, steht es Eni nach eigenem Ermessen frei, eine der beiden nachstehenden Entscheidungen zu treffen:
    1. Eni ist berechtigt, die spätere Abholung der Ware zu fordern, wobei sie sich das Recht vorbehält, neben dem gemäß dem Kaufvertrag vereinbarten Preis Schadensersatz zu beanspruchen (Lagerkosten, Finanzierungskosten etc.). .
    2. Eni ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen und die Wiedergutmachung sämtlicher Schaden zu beanspruchen, indem insbesondere die Differenz zwischen dem mit dem Käufer vereinbarten Preis und dem Marktpreis oder dem Preis, zu dem die Ware letztendlich verkauft wurde, fakturiert wird (der niedrigste Betrag wird berücksichtigt).
  6. Höhere Gewalt
    Eni kann nicht für die Nichteinhaltung ihrer Lieferverpflichtung in der Folge von Umständen unabhängig von ihrem Willen wie Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Brand, Explosion oder atmosphärische Bedingungen haftbar gemacht werden, die trotz der erforderlichen Sorgfalt eintreten, da ihre Ursachen unvorhersehbar und unbeherrschbar sind.
  7. Verteilung der Ware im Fall von Beschaffungsproblemen
    Eni ist berechtigt, ihre Ware nach freiem Ermessen an den Käufer und ihre übrigen Kunden zu verteilen, ohne dass einer derselben berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen oder in diesem Zusammenhang Schadensersatz zu beanspruchen.
  8. Nutzungsvorbehalt
    Der Käufer haftet gegenüber der zuständigen Behörde und gegenüber Eni für die Benutzung der Ware einzig zum erklärten Zweck in Anlehnung an die Mineralölsteuergesetze.
  9. Organisations Verwaltungs und Kontroll Modell
    Unter Bezugnahme auf die Erfüllung dieses Vertrags erklärt der Käufer, Kenntnis von der Unterlage „Organisations Verwaltungs und Kontroll Modell“ genommen zu haben, die den Eni-Ehrenkodex beinhaltet, der von Eni Suisse S.A. in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über die Verwaltungshaftung juristischer Personen für Verstöße, derer sich ihre Leiter oder Angestellten schuldig gemacht haben, erarbeitet wurde. Das "Organisations Verwaltungs und Kontroll Modell" ist auf der Internetseite Ethikkodex & Modell 231 verfügbar.
  10. Gerichtsstand
    Gerichtsstand im Amtsbezirk Lausanne mit der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte im Rahmen sämtlicher Streitfälle, die sich ggf. aus diesem Vertrag ergeben.

Last updated on 20/11/18